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Coronavirus: Fragen, Antworten und Informationen

FN informiert über mögliche Auswirkungen auf den Pferdesport

Warendorf (fn-press). Das neuartige Coronavirus (COVID-19) sorgt derzeit für viel Unsicherheit. Laut Welt-Gesundheitsorganisation WHO haben sich nach aktuellem Stand in Deutschland etwa 350 Menschen mit dem Virus infiziert. Großveranstaltungen wie die Internationale Tourismus-Messe und die Leipziger Buchmesse wurden abgesagt. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) hat einige Fragen, Antworten und Informationen zum Coronavirus in Bezug auf den Pferdesport zusammengestellt. Hier ist zu beachten, dass sich die Situation um das Virus sehr dynamisch entwickelt und jeden Tag neu bewertet werden muss. Links zu den Seiten mit Informationen der WHO, des Robert-Koch-Instituts und des Bundesgesundheitsministeriums, die laufend aktualisiert werden, sind am Ende dieses Dokuments zu finden.

 

  • Allgemeine Empfehlungen für Pferdesportler in Vereinen, Betrieben und auf Veranstaltungen:
    Generell gilt beim Schutz vor Infektionskrankheit, bestimmte Hygienemaßnahmen einzuhalten. Dazu gehört zum Beispiel häufiges Händewaschen mit Seife, saubere Handtücher zu verwenden, in die Armbeuge zu husten, Taschentücher nur einmal zu verwenden, Händeschütteln und andere Begrüßungsrituale sowie den engen Kontakt mit kranken Menschen zu vermeiden. Auch wird von nicht unbedingt notwendigen Reisen in Risikogebiete abgeraten (mehr Informationen s.u.).
    Pferdehalter, -sportler und -züchter müssen sich insbesondere mit der Frage auseinandersetzen, wie das Wohlergehen ihrer Pferde sichergestellt werden kann, falls sie selbst erkranken oder ein Großteil der Mitglieder/Mitarbeiter in Vereinen/Betrieben unter Quarantäne gestellt wird. Fragen, die für den Fall der Fälle beantwortet sein müssen, sind zum Beispiel: Wer übernimmt die Versorgung, Fütterung und Bewegung der Pferde? Wie kann die Beschaffung von Futtermitteln sichergestellt werden? Gibt es Informationsketten, zum Beispiel über Whats-App-Gruppen? Die Antworten auf diese Fragen sollte jeder Pferdehalter spätestens jetzt parat haben, um kurzfristig reagieren zu können.
  • Wer entscheidet, ob eine Pferdesport-Veranstaltung in Deutschland stattfinden darf oder nicht?
    Seuchenbekämpfung ist eine staatliche Angelegenheit. Wie aktuell zu beobachten, können die zuständigen Behörden die Bewegungsfreiheit von Personen einschränken und einzelne Einrichtungen oder ganze Ortschaften unter Quarantäne stellen. Im Fall der Fälle können die zuständigen Behörden Veranstaltungen aller Art untersagen oder mit Auflagen belegen. Die FN sieht bis auf weiteres eine generelle Absage von Pferdesportveranstaltungen nicht als zielführend an, da das Coronavirus derzeit lokal eingegrenzt auftritt. Zuständige Behörden sind in diesem Fall die örtlichen Gesundheitsämter. Sie unterstehen den Weisungen der Gesundheitsbehörden der Länder sowie dem Bundesministerium für Gesundheit. Veranstaltern, die Turniere ausrichten und Gäste aus Risikogebieten erwarten, empfehlen wir, frühzeitig mit dem zuständigen Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen. Diese Kontaktaufnahme sollte im Vorfeld der Anreise der Teilnehmer geschehen. Zuständig ist das Gesundheitsamt des Landkreises, in dem die Veranstaltung stattfindet. Die Ämter halten zum Teil auch spezifische Informationen zu den einzelnen Landkreisen bereit. Über diesen Link kann das zuständige Gesundheitsamt per Postleitzahl ermittelt werden https://tools.rki.de/PLZTool/
  • Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, wenn eine Veranstaltung wegen des Coronavirus abgesagt wird?
    Ob sich ein Veranstalter auf das Vorliegen „höherer Gewalt“ berufen kann, muss von Einzelfall zu Einzelfall entschieden werden. Als höhere Gewalt bezeichnet man ein „betriebsfremdes, von außen herbeigeführtes Ereignis, das unvorhersehbar und ungewöhnlich ist, und das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.“
    Grundsätzlich können Epidemien und Seuchen durchaus als höhere Gewalt aufgefasst werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde eine Veranstaltung aufgrund des Coronavirus untersagt und der Veranstalter nicht bereits bei Abgabe der Ausschreibung damit rechnen musste. Anders wird die Sache zu beurteilen sein, wenn ein Veranstalter seine Veranstaltung allein aus Furcht vor dem Virus absagen möchte. In diesem Fall wird er sich nicht auf höhere Gewalt berufen können.
  • Wie werden Kosten im Falle einer Absage eines Turnieres oder einzelner Prüfungen rückabgewickelt?
    Das kommt darauf an, ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
    Liegt keine höhere Gewalt vor, kann die Ausschreibung unter Umständen laut Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) bis sieben Tage nach Nennungsschluss zurückgezogen werden. Die Teilnahmegebühren sind dann vollständig zurückzubezahlen (vgl. § 32 Ziff. 1 LPO). Im Falle höherer Gewalt können Turniere und Prüfungen mit Genehmigung der zuständigen Stelle abgesagt werden. Die zuständigen Stellen sind vor Beginn der Veranstaltung FN und Landeskommission (LK), während einer laufenden Veranstaltung FN und LK-Beauftragter (vgl. § 32 Ziff. 5 LPO). Sofern ein Turnier oder Prüfungen aufgrund von höherer Gewalt abgesagt werden müssen, ergibt sich aus der LPO konkret, welcher Anteil an Nenngeldern beim Veranstalter verbleibt, damit dieser seine bereits getätigten Kosten decken kann, und welcher Anteil an den Teilnehmer/Nenner zurückzuzahlen ist.
    Bei Absage bis Nennungsschluss (bzw. ca. 2 Tage nach Nennungsschluss) erfolgt keine Abbuchung des Nenngeldes durch die FN.
    Bei Absage nach Nennungsschluss (d.h. das Geld wurde von der FN bereits von den Nennern abgebucht und an den Veranstalter überwiesen), muss der Veranstalter das Nenngeld an die Nenner/Teilnehmer zurückerstatten.

    Die Abrechnungspraxis sieht laut §26.2.3 LPO dann folgendermaßen aus: Wenn eine oder mehrere Prüfungen aufgrund von höherer Gewalt abgesagt werden müssen, verbleiben dem Veranstalter 3 Euro je reserviertem Startplatz, bei Vielseitigkeits-Prüfungen sind es 10 Euro. Den darüber hinausgehenden Anteil des Nenngeldes muss der Veranstalter dem Nenner/Teilnehmer erstatten. Der Teilnehmer erhält demnach seine Kosten abzüglich des Veranstalteranteils und abzüglich der 0,85 Cent FN-Nennungsgebühr zurück. Letztere bleibt bei der FN, da das Nennungssystem genutzt und die Nennung bearbeitet wurde. Ob die LK-Gebühr zurückgezahlt wird, hängt von den einzelnen Landeskommissionen ab und ist bei diesen zu erfragen.
    Eine Übersicht der Landeskommissionen gibt es hier: www.pferd-aktuell.de/deutsche-reiterliche-vereinigung/pferdebranchenbuch/kategorie-uebersicht?catId=15

  • Wie sind die Regelungen bei Absagen von Hengstleistungsprüfungen (HLP)?
    Laut HLP-Richtlinien können Prüfungsdurchgänge und Sportprüfungen aufgrund höherer Gewalt ausfallen. Für Sportprüfungen ist geregelt, dass die Gebühren zurückerstattet werden, wenn die Prüfung aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann. Bei Veranlagungsprüfung und 50-Tage-Test ist geregelt, dass die Verwaltungsgebühr in jedem Fall bei der FN verbleibt. Die Prüfungsgebühr wird bei Nicht-Anlieferung des Hengstes zurückerstattet. Bei den langen Prüfungsformen wird zwischen Prüfstation und Anmelder zusätzlich ein Dienstvertrag (u.a. für die Unterbringung des Pferdes) abgeschlossen. Wird die Veranstaltung kurzfristig wegen des Coronavirus von einer Behörde verboten, wird ihre Durchführung für den Veranstalter unmöglich. Damit dürfte in aller Regel die Geschäftsgrundlage für den abgeschlossenen Dienstvertrag gestört sein. Die Parteien können dann von dem Dienstvertrag zurücktreten. Ihre vertraglichen Primärleistungspflichten erlöschen damit. Eventuell bereits geleistete Zahlungen müssen zurückgewährt werden.
  • Wie werden Kosten im Falle einer Absage von Abzeichen- oder Ausbilder-Lehrgängen rückabgewickelt?
    Bei Abzeichen- und Ausbilder-Lehrgängen gilt folgende Regel: Wird ein Lehrgang kurzfristig wegen des Coronavirus von einer Behörde verboten, wird seine Durchführung für den Veranstalter unmöglich. Der Veranstalter wird dann von seiner Verpflichtung zur Durchführung des Lehrgangs frei. Demgegenüber verliert er aber auch seine Ansprüche auf die Teilnahmegebühr. Eventuell bereits bezahlte Teilnahmegebühren müssen zurückgezahlt werden. Generell sind für Abzeichen- und Ausbilder-Lehrgänge die Landesverbände zuständig. Sie erheben von den Veranstaltern, in der Regel Vereine oder Betriebe, eine Bearbeitungsgebühr. Ob diese im Falle einer Absage erstattet wird, hängt von der jeweiligen Gebührenordnung der Landesverbände ab. Dies ist bei den einzelnen Verbänden zu erfragen.
    Eine Übersicht der Landesverbände der FN gibt es hier: www.pferd-aktuell.de/deutsche-reiterliche-vereinigung/pferdebranchenbuch/kategorie-uebersicht?catId=18
  • Werden Reisen bzw. Seminare der Persönlichen Mitglieder (PM) der FN abgesagt?
    Die FN sieht bis auf weiteres eine generelle Absage von PM-Seminaren und -Reisen nicht als zielführend an, da das Coronavirus derzeit lokal eingegrenzt auftritt. Sollten Seminare in den betroffenen Gebieten abgesagt werden müssen, werden Ersatztermine gesucht und bereits gezahlte Teilnahmegebühren zurückerstattet.
    Für Personen, die die Reise zu den Olympischen Spielen in Tokio gebucht haben, halten die PM eine Information des Reiseveranstalters DERTOUR bereit. Informationen zu den PM-Reisen gibt es bei FNticket&travel unter pm-reisen@fn-dokr.de oder 02581-6362-613.
  • Welche Schäden drohen einem Veranstalter, wenn eine Veranstaltung wegen des Coronavirus abgesagt werden muss?
    Der wahrscheinlichste Fall eines Schadens sind sogenannte frustrierte Aufwendungen. Diese kommen zustande, wenn ein Veranstalter zur Vorbereitung der Veranstaltung bereits Dinge angeschafft oder Dienstleister beauftragt hat. Teilweise wird sich der Veranstalter von diesen Verträgen wieder lösen können, weil mit der zwangsweisen Absage der Veranstaltung die Geschäftsgrundlage für die Anschaffung bzw. Dienstleistung weggefallen ist. In anderen Fällen kann er auf seinen Aufwendungen sitzen bleiben, wenn zum Beispiel bei Vertragsschluss nicht klar war, dass die Anschaffung/der Auftrag explizit für die Durchführung der Veranstaltung getätigt worden ist oder eine Rückabwicklung schlicht nicht möglich ist. Ein Haftungsschaden wegen Schadensersatzansprüchen von Teilnehmern o.ä. ist dem gegenüber unwahrscheinlich, weil in Fällen höherer Gewalt das erforderliche Verschulden des Veranstalters nicht vorliegt. Sonstige Kostenregelungen für Veranstalter ergeben sich aus den jeweiligen Verträgen mit Dienstleistern und Partnern.
  • Tritt eine Versicherung ein, wenn einem Veranstalter wegen einer Absage der Veranstaltung aufgrund des Coronavirus Schäden verbleiben?
    Das kommt auf die Schadensform im Einzelfall und auch auf das Zustandekommen des Schadens an. Viele Versicherungsbedingungen schließen eine Haftung der Versicherung bei höherer Gewalt allerdings aus. Einzelfragen können letztlich nur von der jeweiligen Versicherung beantwortet werden.
  • Können sich auch Pferde mit dem Coronoravirus infizieren – und kann das Virus generell von Tier zu Mensch und umgekehrt übertragen werden?
    Laut WHO sind mögliche tierische Quellen von COVID-19 noch nicht bestätigt. Es gibt bisher keine Hinweise darauf, dass Pferde oder auch Haustiere wie Katzen und Hunde infiziert wurden oder das Virus verbreiten können. Dazu fehlen nach Angaben des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) derzeit noch tiefergehende wissenschaftliche Untersuchungen. Am FLI wurden daher erste Experimente zur Empfänglichkeit von Nutztieren wie Schwein und Huhn begonnen.
    Mehr dazu: www.fli.de/de/aktuelles/kurznachrichten/neues-einzelansicht/sars-cov-2-covid-19-umgang-mit-haus-und-nutztieren/
  • Sollten Reiter/Fahrer/Voltigierer Turnierteilnahmen im Ausland absagen?
    Das muss jeder Sportler für sich im Einzelfall entscheiden. Die FN hält es bis auf weiteres nicht für zielführend, Turnierteilnahmen generell abzusagen, da das Coronavirus derzeit lokal eingegrenzt auftritt.

    Laut Robert-Koch-Institut gibt es weltweit aktuell folgende Risikogebiete:
    China:
    Provinz Hubei (inkl. Stadt Wuhan)
    Iran: Provinz Ghom, Teheran
    Italien: Region Emilia-Romagna, Region Lombardei und die Stadt Vo in der Provinz Padua in der Region Venetien
    Südkorea: Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang)

    Eine aktualisierte Liste der Risikogebiete veröffentlicht das Robert-Koch-Institut unter diesem Link: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html

    Aktuelle Reisehinweise und Informationen für Reisende hält das Auswärtige Amt bereit:
    www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762

    Die FN rät davon ab, in Risikogebiete zu reisen. Dies gilt wegen der individuellen gesundheitlichen Gefahren und darüber hinaus auch wegen der zu erwartenden unklaren Rückreiseoptionen bzw. Quarantänerisiken.

    Hierzu einige Erklärungen: Die chinesische und die italienische Regierung haben eingreifende Maßnahmen umgesetzt, die die Reisefreiheit der Bevölkerung (nicht nur der einheimischen) aufhebt. Es können jederzeit weitere Gebiete mit Reiseeinschränkungen hinzukommen. Welche dies sein könnten, ist nicht absehbar. Hinzu kommt, dass zahllose Fluglinien ihre Verbindungen in Risikogebiete eingestellt haben. Es ist durchaus möglich, dass eine Reise in ein Risikogebiet noch organisiert werden könnte, die Ausreise hingegen aber blockiert wird, sei es durch Auflagen der Regierungen oder durch das schlichte Fehlen von Flugkapazitäten.
    Reisende aus China oder anderen Risikogebieten müssen damit rechnen, in den Zielländern in Quarantäne genommen zu werden. Mehrere Länder, darunter auch Deutschland, setzen ähnliche Maßnahmen für Menschen um, die aus Risikogebieten zurückkehren. Auch dadurch ist mit erheblichen Einschränkungen der persönlichen Freiheit und damit auch der Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten im Bereich des Sports zu rechnen.

  • Bereiten sich FN und DOKR auf eine Absage der Olympischen Spiele und Paralympics in Tokio/Japan vor?
    Zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Die Vorbereitungen von FN und DOKR auf die Olympischen Spiele und Paralympics gehen wie geplant weiter. Die Spiele werden erst Ende Juli eröffnet. Es muss abgewartet werden, wie sich die Situation weiterentwickelt. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und der Weltreiterverband FEI stehen in Kontakt mit dem Internationalen Olympischen Komitee (IOC) sowie dem Organisationskomitee in Tokio und leiten Informationen sowie Ratschläge für Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen an die Verbände weiter.

Quelle: fn-press

Stand: 5. März 2020

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